Zudem kann auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in diesem Schreiben einen Schiedsrichter vorschlug und der Gesuchsgegnerin Frist ansetzte, um ihrerseits einen Schiedsrichter vorzuschlagen, nicht anders verstanden werden. Dass die schiedsgerichtliche Erledigung ausdrücklich verlangt werden müsste, lässt sich Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 nicht entnehmen. Die Gesuchsgegnerin hat ihrerseits in der Folge einen Vorschlag für eine Schiedsrich- -6-