1.2. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin im Schreiben vom 8. November 2011 nicht ausdrücklich schiedsgerichtliche Erledigung verlangt hat. Sinngemäss kann dies dem Schreiben aber ohne Weiteres entnommen werden. So geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der bis am 25. November 2011 laufenden Frist ein Schiedsgerichtsverfahren durchführen will. Zudem kann auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in diesem Schreiben einen Schiedsrichter vorschlug und der Gesuchsgegnerin Frist ansetzte, um ihrerseits einen Schiedsrichter vorzuschlagen, nicht anders verstanden werden.