1.1. Dem per unbestrittenermassen per Einschreiben erfolgten Schreiben des Vertreters der Gesuchstellerin an den Vertreter der Gesuchsgegnerin vom 8. November 2011 lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien Differenzen bestanden (act. 12/1 S. 1). Der Vertreter der Gesuchstellerin unterbreitete dem Vertreter der Gesuchsgegnerin zwei Vergleichsvorschläge und setzte Frist an bis zum 25. November 2011 für die Annahme einer dieser Vorschläge. Im Weiteren ist sodann Folgendes festgehalten (act. 12/1 S. 2):