2. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig ist (vgl. act. 2 S. 3). -5- IV. 1. Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, die Gesuchstellerin habe mit Schreiben vom 8. November nicht die schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt (act. 15 S. 7 und act. 26 S. 4 und S. 6).