Die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien zur Bereinigung der Differenzen seien auch im Januar und Februar 2012 weitergegangen. Die Gesuchstellerin habe den letzten Vergleichsvorschlag der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2012 bis heute nicht beantwortet, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Vergleichsgespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt. Nachdem die Gesuchstellerin noch im Januar und Februar 2012 mit der Gesuchsgegnerin Vergleichsgespräche geführt habe, könne sie sich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen (act. 26 S. 3 ff.). III.