4. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen fest und liess ausführen, die Parteien hätten ein ganz bestimmtes formelles Vorgehen gewählt. Daran habe sich die Gesuchstellerin nicht gehalten, da das Schreiben vom 8. November 2012 [recte: 2011] der vertraglichen Vereinbarung zur Differenzbeilegung nicht genüge. Die Gesuchsgegnerin betrachte die Vergleichsgespräche nicht als endgültig gescheitert. Die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien zur Bereinigung der Differenzen seien auch im Januar und Februar 2012 weitergegangen.