somit korrekt vorgegangen. Vorab hätten Vergleichsgespräche stattgefunden, welche zu keinem Ergebnis geführt hätten. Danach habe die Gesuchstellerin per LSI am 8. November 2011 schiedsgerichtliche Erledigung verlangt. Nachdem man sich in der Folge nicht auf einen Schiedsrichter habe einigen können, sei die Gesuchstellerin berechtigt gewesen, das Obergericht anzurufen. Sie - die Gesuchstellerin - schlage erneut Herr W._____ als Schiedsrichter vor (act. 23 S. 2 f.).