3. Die Gesuchstellerin liess hierzu in der Folge vorbringen, die Aufforderung per eingeschriebenen Brief habe entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin stattgefunden. Mit LSI-Schreiben vom 8. November 2012 habe sie die schiedsgerichtliche Erledigung verlangt und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, einen Schiedsrichter zu nennen, was diese in der Folge dann auch getan habe. Weitere eingeschriebene Briefe seien nicht notwendig gewesen. Die Gesuchstellerin sei -4-