2. Die Gesuchsgegnerin liess in der Folge zusammengefasst geltend machen, es sei der Bestimmung in Ziffer 12, welche die Gesuchstellerin verfasst habe, nachzuleben. Die Gesuchsgegnerin habe bis heute keinen eingeschriebenen Brief der Gesuchstellerin erhalten, mit welchem die Gesuchstellerin eine schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hätte. Aus diesem Grund sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter schlug die Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin Dr. Z._____ als Schiedsrichterin vor (act. 15 S. 3 f. und S. 7 f.).