5. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 20. August 2012 die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. August 2012 ein, worin sie an ihrem Gesuch festhielt (act. 23). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin Frist für eine weitere Stellungnahme angesetzt (act. 24). Innert erstreckter Frist nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. November 2012 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 26). II.