Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Vertragsparteien verbindlich - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - ein Schiedsgericht angerufen. Können sich die Parteien innert vier Wochen, nachdem ein Vertragspartner vom anderen durch eingeschriebenen Brief schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hat, nicht auf einen Einzelrichter einigen, dann tritt folgendes Verfahren in Kraft: Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt definitiv den Einzelschiedsrichter."