"12. Allfällige Differenzen unter den Parteien über die Anwendung o- der Auslegung der vorliegenden Vereinbarung werden, wenn immer möglich, gütlich beigelegt. Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Vertragsparteien verbindlich - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - ein Schiedsgericht angerufen.