{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120004_2012-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120004-O9.pdf", "Checksum": "01404e4852cf54f04a440a64b04a0f3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:59", "Checksum": "bb98c871c0674ebd00e4a10b01ee4ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\nIn Ziff. 12 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 ist festgehalten, dass\nein Schiedsgericht angerufen werden soll, wenn eine gütliche Einigung nicht gelingen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht weiterhin, parallel zum Vorgehen gemäss Abs. 3 von Ziff. 12, Vergleichsgespräche geführt werden könnten.\nEine andere Auslegung von Ziff. 12 der Vereinbarung würde keinen Sinn machen,\nlässt sich doch zum einen häufig nicht sagen, wann genau Vergleichsgespräche\ndefinitiv gescheitert sind. Zum anderen wäre es ansonsten einer Partei ein Leichtes, die Anrufung eines Schiedsgerichts zu verhindern, indem sie sich auf den\nStandpunkt stellt, die Vergleichsgespräche seien ihrer Meinung nach noch nicht\ndefinitiv gescheitert. Dies kann aber nicht Sinn und Zweck von Ziff. 12 der Vereinbarung sein. Im Übrigen wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, dass sich die Parteien am 8. November 2011 bereits gütlich geeinigt hätten. Insofern stand dem Verlangen nach schiedsgerichtlicher Erledigung nichts im\nWege.\n-7-\n\n3. Die Gesuchstellerin schlug im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Herrn\nW._____ als Schiedsrichter vor (act. 23 S. 3), die Gesuchsgegnerin Frau Rechtsanwältin Dr. Z._____ (act. 15 S. 7). Beide Parteien lehnten den jeweiligen Vorschlag der Gegenpartei zwar nicht ausdrücklich ab, erklärten sich jedoch auch\nnicht damit einverstanden. Damit kam auch im vorliegenden Verfahren eine Einigung der Parteien über die Person des Schiedsrichters nicht zustande.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Ziff. 12\nder Vereinbarung der Parteien vom 3./5. August 2009 erfüllt sind, weshalb der\nObergerichtspräsident einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat.\n\n5. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. V._____ bereit, das Amt\neines Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er\nhat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 28 und\nact. 29). Dr. iur. V._____ ist damit als Einzelschiedsrichter einzusetzen.\n\nV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen.\n\n2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n3. Gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 entscheidet der\nPräsident des Obergerichts des Kantons Zürich endgültig, weshalb der vorliegende positive Ernennungsentscheid nicht anfechtbar ist.\n-8-\n\nEs wird verfügt:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. V._____ als\nEinzelschiedsrichter gemäss Ziff. 12 des Vertrages vom 3./5. August 2009\nernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über\nderen definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 26\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchsgegnerin\n− die Obergerichtskasse\n− Dr. iur. V._____, … [Adresse]\n\nZürich, 17. Dezember 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\nversandt am:\n"}