{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120004_2012-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120004-O9.pdf", "Checksum": "01404e4852cf54f04a440a64b04a0f3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:59", "Checksum": "bb98c871c0674ebd00e4a10b01ee4ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 hielt die Gesuchsgegnerin\nan ihren Anträgen fest und liess ausführen, die Parteien hätten ein ganz bestimmtes formelles Vorgehen gewählt. Daran habe sich die Gesuchstellerin nicht gehalten, da das Schreiben vom 8. November 2012 [recte: 2011] der vertraglichen Vereinbarung zur Differenzbeilegung nicht genüge. Die Gesuchsgegnerin betrachte\ndie Vergleichsgespräche nicht als endgültig gescheitert. Die Vergleichsgespräche\nzwischen den Parteien zur Bereinigung der Differenzen seien auch im Januar und\nFebruar 2012 weitergegangen. Die Gesuchstellerin habe den letzten Vergleichsvorschlag der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2012 bis heute nicht beantwortet, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Vergleichsgespräche hätten zu\nkeinem Ergebnis geführt. Nachdem die Gesuchstellerin noch im Januar und Februar 2012 mit der Gesuchsgegnerin Vergleichsgespräche geführt habe, könne sie\nsich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen (act. 26 S. 3 ff.).\n\nIII.\n\n1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende\nVerfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war\n(Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n2. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schiedsrichters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die\nSchiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend\nhaben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts\ndes Kantons Zürich für die Ernennung zuständig ist (vgl. act. 2 S. 3).\n-5-\n\nIV.\n\n1. Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, die Gesuchstellerin habe mit\nSchreiben vom 8. November nicht die schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt (act. 15 S. 7 und act. 26 S. 4 und S. 6).\n\n1.1. Dem per unbestrittenermassen per Einschreiben erfolgten Schreiben des\nVertreters der Gesuchstellerin an den Vertreter der Gesuchsgegnerin vom 8. November 2011 lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien Differenzen bestanden (act. 12/1 S. 1). Der Vertreter der Gesuchstellerin unterbreitete dem Vertreter der Gesuchsgegnerin zwei Vergleichsvorschläge und setzte Frist an bis\nzum 25. November 2011 für die Annahme einer dieser Vorschläge. Im Weiteren\nist sodann Folgendes festgehalten (act. 12/1 S. 2):\n\n\"Sofern keiner dieser beiden Vorschläge von Ihnen bis zum 25. November 2011 akzeptiert wird, bitten wir Sie, ebenfalls innert Frist uns\ndrei Vorschläge für einen Schiedsrichter für das nachfolgende\nSchiedsgerichtsverfahren zu unterbreiten.\nAufgrund allfälligen, hoffentlich nicht nötigen Fristansetzungen zur\nNennung eines Schiedsrichters erfolgt das vorliegende Schreiben per\nchargé, wofür Sie h Verständnis aufbringen wollen.\"\n\nDer Vertreter der Gesuchsgegnerin antwortete darauf mit Schreiben vom 23. November 2011, lehnte die Vorschläge zur Erledigung der Differenzen ab und schlug\nFrau Rechtsanwältin Dr. Z._____ als Schiedsrichterin vor (act. 12/4).\n\n1.2. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin im Schreiben vom 8. November 2011\nnicht ausdrücklich schiedsgerichtliche Erledigung verlangt hat. Sinngemäss kann\ndies dem Schreiben aber ohne Weiteres entnommen werden. So geht aus diesem\nSchreiben eindeutig hervor, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der bis am\n25. November 2011 laufenden Frist ein Schiedsgerichtsverfahren durchführen\nwill. Zudem kann auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in diesem Schreiben einen Schiedsrichter vorschlug und der Gesuchsgegnerin Frist ansetzte, um\nihrerseits einen Schiedsrichter vorzuschlagen, nicht anders verstanden werden.\nDass die schiedsgerichtliche Erledigung ausdrücklich verlangt werden müsste,\nlässt sich Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 nicht entnehmen. Die\nGesuchsgegnerin hat ihrerseits in der Folge einen Vorschlag für eine Schiedsrich-\n-6-\n\nterin gemacht (vgl. act. 12/4 S. 1), weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn sie\nsich heute auf den Standpunkt stellt, es sei gar nie schiedsgerichtliche Erledigung\nverlangt worden. Dass dieser Vorschlag - wie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend machen liess (act. 26 S. 4) - rein vorsorglich erfolgt sei,\nlässt sich ihrem Schreiben vom 23. November 2011 mit keinem Wort entnehmen\n(vgl. act. 12/4). Die Parteien konnten sich unbestrittenermassen bis heute - wobei\ndie Frist gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 schon längstens verstrichen ist - nicht auf einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin einigen. Dabei ist unerheblich, dass die Gesuchstellerin die von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagene Schiedsrichterin nie ausdrücklich abgelehnt hat. Massgebend\nist einzig, dass sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - innert der\nFrist gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./.5. August 2009 nicht auf die Person des Schiedsrichters einigen konnten.\n\n2. Im Weiteren stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin könne sich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen,\nnachdem sie die Vergleichsgespräche mit der Gesuchsgegnerin noch im Januar\nund Februar 2012 weitergeführt habe (act. 26 S. 6).\n\n"}