{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120004_2012-12-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120004-O9.pdf", "Checksum": "01404e4852cf54f04a440a64b04a0f3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:31:59", "Checksum": "bb98c871c0674ebd00e4a10b01ee4ce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.12.2012 PG120004\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\nObergericht des Kantons Zürich\nPräsident\n\nGeschäfts-Nr.: PG120004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie\ndie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nVerfügung vom 17. Dezember 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt und Notar X._____\n\ngegen\n\nStiftung B._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 3. bzw. 5 August 2009 schlossen die Stiftung B._____ und die A._____\nAG einen Vertrag über die Realisierung von Fremdadressenmailings mit dem Ziel,\nGönnermitglieder und Spender für die Stiftung B._____ und für Projekte von\nB._____ zu gewinnen (act. 2). In Ziff. 12 dieses Vertrages ist unter dem Titel \"Beseitigung von Differenzen\" Folgendes festgehalten:\n\n\"12. Allfällige Differenzen unter den Parteien über die Anwendung o-\nder Auslegung der vorliegenden Vereinbarung werden, wenn immer möglich, gütlich beigelegt.\nSollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Vertragsparteien verbindlich\n- unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - ein Schiedsgericht\nangerufen.\nKönnen sich die Parteien innert vier Wochen, nachdem ein Vertragspartner vom anderen durch eingeschriebenen Brief schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hat, nicht auf einen Einzelrichter einigen, dann tritt folgendes Verfahren in Kraft:\nDer Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt definitiv den Einzelschiedsrichter.\"\n\n2. Mit Eingabe vom 2. März 2012 gelangte die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) an den Präsidenten des Obergerichts mit dem Ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu bestellen (act. 1).\n\n3. Mit Verfügung vom 26. März 2012 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben,\neinen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten sowie ihr Gesuch zu ergänzen\n(act. 6). Innert Frist reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Akten\n(act. 12/1-8) und leistete den Kostenvorschuss (act. 13).\n\n4. Der Stiftung B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde mit Verfügung\nvom 25. Mai 2012 Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht\nzur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 14). Innert Frist reichte\ndie Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen (act. 15\nS. 2):\n-3-\n\n\"1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters sei nicht einzutreten;\n2. Eventuell: Das Gesuch sei abzuweisen;\n3. Subeventuell: Zur Schiedsrichterin sei Frau Rechtsanwältin\nDr. Z._____, … [Adresse], zu ernennen;\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\"\n\n5. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 20. August 2012 die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. August 2012 ein, worin sie an ihrem Gesuch festhielt (act. 23). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin Frist für eine weitere Stellungnahme angesetzt (act. 24). Innert erstreckter Frist nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. November 2012 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (act. 26).\n\nII.\n\n1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines Schiedsrichters liess\ndie Gesuchstellerin ausführen, gestützt auf Ziffer 12 des Vertrages zwischen den\nParteien ersuche sie um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters, nachdem zwischen den Parteien weder eine Einigung noch ein Schiedsrichter habe gefunden\nwerden können (act. 1).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin liess in der Folge zusammengefasst geltend machen,\nes sei der Bestimmung in Ziffer 12, welche die Gesuchstellerin verfasst habe,\nnachzuleben. Die Gesuchsgegnerin habe bis heute keinen eingeschriebenen\nBrief der Gesuchstellerin erhalten, mit welchem die Gesuchstellerin eine schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hätte. Aus diesem Grund sei auf\ndas Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter schlug die Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin Dr. Z._____ als Schiedsrichterin vor (act. 15 S. 3 f. und S. 7 f.).\n\n3. Die Gesuchstellerin liess hierzu in der Folge vorbringen, die Aufforderung\nper eingeschriebenen Brief habe entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin\nstattgefunden. Mit LSI-Schreiben vom 8. November 2012 habe sie die schiedsgerichtliche Erledigung verlangt und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, einen\nSchiedsrichter zu nennen, was diese in der Folge dann auch getan habe. Weitere\neingeschriebene Briefe seien nicht notwendig gewesen. Die Gesuchstellerin sei\n-4-\n\nsomit korrekt vorgegangen. Vorab hätten Vergleichsgespräche stattgefunden,\nwelche zu keinem Ergebnis geführt hätten. Danach habe die Gesuchstellerin per\nLSI am 8. November 2011 schiedsgerichtliche Erledigung verlangt. Nachdem man\nsich in der Folge nicht auf einen Schiedsrichter habe einigen können, sei die Gesuchstellerin berechtigt gewesen, das Obergericht anzurufen. Sie - die Gesuchstellerin - schlage erneut Herr W._____ als Schiedsrichter vor (act. 23 S. 2 f.).\n\n"}