te seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 6) und dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Südamerika] hatte (act. 3/2 S. 7). Die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfolgt deshalb in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG. 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (act. 3/2 S. 6), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).