4. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommen zur Anwendung für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Schiedsgericht hat- -3-