3. Mit derselben Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 4). Am 14. Mai 2012 liess der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist mitteilen, dass er gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 12. Dezember 2011 keine Einwände habe (act. 8).