{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-06-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120003_2012-06-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120003-O3.pdf", "Checksum": "b26a4a37b1fea426ec69a6be0f9ba27a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.06.2012 PG120003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:48:05", "Checksum": "0d6b26570c68ee4147a14c4157abc7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.06.2012 PG120003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120003-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 12. Juni 2012\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller und Beklagter\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner und Kläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X._____,\nDr. iur. Y._____ und lic. iur. Z._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 1. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten\nSchiedsverfahren erging am 12. Dezember 2011 der Schiedsspruch des\nSchiedsgerichtes (act. 3/2; Swiss Chambers` Arbitration Nr. 600149-2008), in\nwelchem B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in erheblichem Ausmass unterlag und ihm zugunsten von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) verschiedene\nPflichten auferlegt wurden. Die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie\ndie Verwaltungskosten der Kammer von Fr. 1'000'000.- wurden mit den von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wurde\nverpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 166'666.67 (Verlegung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts sowie der Verwaltungskosten) und Fr. 706'120.63\n(Verlegung der Kosten für die rechtliche Vertretung und den rechtlichen Beistand)\nzu bezahlen (act. 3/2 S. 212 f.).\n\n2. Am 13. Februar 2012 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Schiedsspruch\nvom 12. Dezember 2011 ersuchen (act. 1). Der ihm mit Verfügung vom 6. März\n2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).\n\n3. Mit derselben Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum\nGesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 4). Am 14. Mai 2012 liess der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist mitteilen, dass er gegen die Bescheinigung\nder Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 12. Dezember 2011 keine Einwände habe (act. 8).\n\n4. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommen zur Anwendung für\nSchiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Schiedsgericht hat-\n-3-\n\nte seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 6) und dem Schiedsspruch ist zu entnehmen,\ndass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung\nseinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Südamerika] hatte (act. 3/2 S. 7). Die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfolgt deshalb in Anwendung von\nArt. 193 Abs. 2 IPRG.\n\n5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (act. 3/2 S. 6), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG\ni.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\n6. Der Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 wurde dem Gesuchsteller und\ndem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2011 zugestellt (Gesuchsteller: act. 3/1;\nGesuchsgegner: act. 10).\n\n7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 10. Februar 2012 kein\nRechtsmittel gegen den Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011\ndes Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen ist\n(act. 3/3).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der\nSchiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an:\n− den Vertreter des Gesuchstellers\n− den Vertreter des Gesuchsgegners\n\nje gegen Empfangsschein.\n-4-\n\n4. Rechtsmittel:\n\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr\nals Fr. 30'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\nZürich, 12. Juni 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}