9. Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. act. 24), erfolgen Zustellungen an sie androhungsgemäss durch Veröffentlichung. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters des "International Court of Arbitration" vom 27. Oktober 2011 und das "Addendum" vom 11. Januar 2012 in Sachen B._____ gegen die A._____ GmbH, betreffend Forderung (Case No. 16864/GZ) vollstreckbar sind.