der Schiedsentscheid gegen Bestimmungen der New Yorker Konvention von 1958 und gegen die öffentliche Ordnung verstosse (act. 24). 8.1. Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung des "Final Award" vom 27. Oktober 2011 und des "Addendums" vom 11. Januar 2012 geht, sondern lediglich um die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hindert die Rechtshängigkeit des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in der C._____ die Durchführung eines Verfahrens betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht.