19 und act. 23). Die Verfügung vom 5. Juni 2012 samt Beilage wurde der Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben am 7. August 2012 zugestellt (act. 24 S. 2). Am 21. August 2012 ging fristgerecht die undatierte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bei der Verwaltungskommission ein (act. 24, Beilagen act. 25/1-5). 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/4 S. 3), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).