Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen durch einfache Übergabe (act. 7). Am 14. März 2012 verweigerte die Gesuchsgegnerin die Annahme der genannten Verfügung wegen fehlender Übersetzung der Dokumente auf C._____ (act. 10 S. 2 und S. 4). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 erneut Frist zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, wobei die Zustellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des erwähnten Übereinkommens erfolgte und eine Übersetzung in die C._____ Sprache beigelegt wurde (act. 19 und act. 23).