4. Mit derselben Verfügung vom 13. Februar 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 5). Diese Zustellung erfolgte gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des -3-