{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120002_2012-08-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120002-O4.pdf", "Checksum": "272e957d8b04932bb284d161c994920f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2012 PG120002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:44", "Checksum": "e27a1de06bb133ee9c08b14756873350", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.08.2012 PG120002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120002-O/U\n\nMitwirkend: Der Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und\nOberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 27. August 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin und Beklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin und Klägerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 6. Januar 2010 bei der International Chamber of Commerce eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 27. Oktober 2011 der \"Final Award\" des\nEinzelschiedsrichters des International Court of Arbitration (act. 4/4; Case No.\n16864/GZ). Darin wurde die Klage der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin)\ngegen die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen. Die mit\nden von beiden Parteien geleisteten Vorschüssen von je USD 65'000.- verrechneten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von USD 87'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin\nFr. 133'465.- (für den Schweizer Anwalt) sowie Euro 48'710.- (für den … Anwalt\n[des Staates C._____)] und Euro 22'835.- (für interne Auslagen) zu bezahlen. Der\ndie Kosten von USD 87'000.- übersteigende Betrag der geleisteten Vorschüsse in\nder Höhe von total USD 43'000.- wurde den Parteien zu gleichen Teilen (je USD\n21'500.-) zurückerstattet (act. 4/4, S. 27 des \"Final Award\").\n\n2. Am 11. Januar 2012 erliess der Einzelschiedsrichter des International Court\nof Arbitration ein \"Addendum\" zum obgenannten \"Final Award\", worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten\nund mit den Kosten des Schiedsverfahrens verrechneten Anteil des Vorschusses\nin der Höhe von USD 43'500.- zurückzuerstatten (act. 4/7 S. 5 des \"Addendums\").\n\n3. Am 1. Februar 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den \"Final Award\"\nvom 27. Oktober 2011 und das \"Addendum\" vom 11. Januar 2012 ersuchen\n(act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 13. Februar 2012 auferlegte Kostenvorschuss\nvon Fr. 4'000.- (act. 5) wurde innert Frist geleistet (act. 6).\n\n4. Mit derselben Verfügung vom 13. Februar 2012 wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum\nGesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil\nzu bezeichnen (act. 5). Diese Zustellung erfolgte gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c des\n-3-\n\nÜbereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher\nSchriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen durch einfache Übergabe\n(act. 7). Am 14. März 2012 verweigerte die Gesuchsgegnerin die Annahme der\ngenannten Verfügung wegen fehlender Übersetzung der Dokumente auf C._____\n(act. 10 S. 2 und S. 4). In der Folge wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung\nvom 5. Juni 2012 erneut Frist zur Stellungnahme sowie zur Bezeichnung eines\nZustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, wobei die Zustellung gemäss Art. 5\nAbs. 1 lit. a des erwähnten Übereinkommens erfolgte und eine Übersetzung in die\nC._____ Sprache beigelegt wurde (act. 19 und act. 23). Die Verfügung vom\n5. Juni 2012 samt Beilage wurde der Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben\nam 7. August 2012 zugestellt (act. 24 S. 2). Am 21. August 2012 ging fristgerecht\ndie undatierte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin bei der Verwaltungskommission ein (act. 24, Beilagen act. 25/1-5).\n\n5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/4 S. 3), ist die\nZuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2\nIPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\n6. Der \"Final Award\" vom 27. Oktober 2011 wurde der Gesuchsgegnerin am\n10. November 2011 zugestellt (vgl. act. 18/15). Das \"Addendum\" vom 11. Januar\n2012 nahm die Gesuchsgegnerin am 16. Januar 2012 entgegen (vgl. act. 18/16).\n\n7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 4. Mai 2012 kein Rechtsmittel\ngegen den \"Final Award\" der International Chamber of Arbitration Case No.\n16864/GZ vom 27. Oktober 2011 und gegen das im gleichen Verfahren ergangene \"Addendum\" vom 11. Januar 2012 eingegangen ist (act. 16).\n\n8. In ihrer Stellungnahme wendet sich die Gesuchsgegnerin gegen die Vollstreckung des \"Final Award\" vom 27. Oktober 2011 und des \"Addendums\" vom\n11. Januar 2012. Es sei bereits ein Verfahren betreffend Vollstreckung des\nSchiedsentscheides beim 47. Amtsgericht für Handelssachen in D._____ [Stadt in\nC._____] hängig. Am 24. September 2012 werde eine mündliche Verhandlung\nstattfinden, anlässlich welcher die Gesuchsgegnerin ihre Einwände gegen die\nVollstreckung vorbringen werde. Eine Vollstreckung sei zudem nicht möglich, weil\n-4-\n\nder Schiedsentscheid gegen Bestimmungen der New Yorker Konvention von\n1958 und gegen die öffentliche Ordnung verstosse (act. 24).\n\n8.1. Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung des \"Final Award\" vom 27. Oktober 2011 und des \"Addendums\" vom\n11. Januar 2012 geht, sondern lediglich um die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hindert die\nRechtshängigkeit des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in der C._____ die\nDurchführung eines Verfahrens betreffend Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht.\n\n"}