3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. 4. Die Restanz von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.