5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist für die Eingabe vom 24. April 2012 (act. 11) eine Entschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. -3-