4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich tatsächlich nicht zuständig sei, weshalb er sein Gesuch unter Kostenfolge zurückziehe, wobei der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen sei (act. 15 S. 2). Das Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.