3. In derselben Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, auf das Gesuch vom 16. Januar 2012 sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 11 S. 2).