2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, der Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 1. 5. Rechtsmittel: