6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Prozessentschädigungen sind keine auszurichten. 7. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde ans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45). Dies hat auch für den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten. -5- Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Bestellung eines Schiedsgerichts wird nicht eingetreten.