4. Als Verfahrens- und Vollstreckungsrecht ist das Zivilprozessrecht öffentliches und grundsätzlich zwingendes Recht. Dementsprechend können die Parteien von den Bestimmungen in der Zivilprozessordnung nicht abweichen, soweit dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen wird (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 3 N 24 f.). Die schweizerische Zivilprozessordnung enthält in Art. 353 ff. Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit für Fälle, welche nicht unter das zwölfte Kapitel des IPRG fallen. Dabei regelt Art. 362 ZPO die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht.