__ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) einen Franchisevertrag abgeschlossen, welcher die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, unter der Bezeichnung "A._____" einen Beherbergungsbetrieb zu führen. Nach erfolgter Kündigung des Vertrages durch den Gesuchsteller am 23. Juni 2010 habe die Gesuchsgegnerin trotz mehrfacher Abmahnung die Marke "A._____" weiterhin benützt, weshalb die Rechtsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden müssten. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 11 des Franchisevertrages könne zur Bestellung des Schiedsrichters der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich angerufen werden (act. 1).