Zur Begründung liess der Gesuchsteller ausführen, er sei Inhaber der Marke "A._____", welche am tt. März 1997 beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum für verschiedene Klassen hinterlegt worden sei. Am 22. Juni bzw. 5. September 2005 hätten er und die B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) einen Franchisevertrag abgeschlossen, welcher die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, unter der Bezeichnung "A._____" einen Beherbergungsbetrieb zu führen.