{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110012_2012-02-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110012-O1.pdf", "Checksum": "2a3087f86718a6418c9edf27b300071f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2012 PG110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:34", "Checksum": "d1ce913f63bb479627017987a245a204", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2012 PG110012\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtmitglieds\n\n5. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens haben als Franchisenehmer und\nFranchisegeber im Jahre 2005 einen Franchisevertrag abgeschlossen, in\ndessen Ziffer 11 vereinbart wurde, dass alle aus dem Vertrag entstehenden\nStreitigkeiten durch einen Schiedsrichter mit Sitz in Zürich entschieden würden, den die Parteien gemeinsam zu bezeichnen hätten oder den der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich auf Begehren einer Partei zu ernennen habe. Weiter wurde als anwendbares Recht schweizerisches Recht\nvereinbart (act. 3/3 S. 7). Die Vertragsklausel sieht somit eine alternative\nBestellmöglichkeit eines Schiedsrichters durch die Vertragsparteien oder\ndas staatliche Gericht vor und widerspricht damit Art. 362 ZPO insofern, als\ndiese Bestimmung den staatlichen Richter für die Bestellung eines Schiedsgerichts nur subsidiär als zuständig erklärt, namentlich dann, wenn dem Gesuch ein erfolgloser Einigungsversuch der Parteien voranging (Art. 362\nAbs. 1 lit. a ZPO). Wie dargelegt können Parteien im Rahmen der Festlegung der Ernennung von Schiedsrichtern das in Art. 362 ZPO vorgesehene\nVerfahren vertraglich nicht wegbedingen. Bevor der Gesuchsteller daher das\nstaatliche Gericht zur Bestellung eines Schiedsrichters anrufen kann, hat er\nzu versuchen, sich mit der Gesuchsgegnerin über dessen Bestellung zu einigen. Erst gestützt auf den Nachweis eines missglückten Einigungsversuchs obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen Gericht.\nAuf das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters ist damit mangels Erfüllung der Voraussetzung in Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO nicht einzutreten.\n\n6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 der Gebührenverordnung\ndes Obergerichts vom 8. September 2010). Prozessentschädigungen sind\nkeine auszurichten.\n\n7. Gegen negative Ernennungsentscheide steht den Parteien die Beschwerde\nans Bundesgericht zu (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 45). Dies hat auch\nfür den Fall eines negativen Prozessentscheides zu gelten.\n-5-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Auf das Gesuch um Bestellung eines Schiedsgerichts wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller\nauferlegt.\n\n3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, der Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 1.\n\n5. Rechtsmittel:\n\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\nZürich, 7. Februar 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}