{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110012_2012-02-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110012-O1.pdf", "Checksum": "2a3087f86718a6418c9edf27b300071f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2012 PG110012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:34", "Checksum": "d1ce913f63bb479627017987a245a204", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2012 PG110012\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtmitglieds\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110012-O/U\n\nMitwirkend: der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 7. Februar 2012\n\nin Sachen\n\nVerein A._____,\nGesuchsteller und Kläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ GmbH,\nGesuchsgegnerin und Beklagte\n\nbetreffend Einsetzung eines Schiedsgerichtmitglieds\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 liess der Verein A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Ernennung eines Einzelschiedsrichters einreichen und folgende Anträge stellen\n(act. 1 S. 2):\n\n\"1. Es sei gestützt auf Ziffer 11 des Franchisevertrages vom 22. Juni\nbzw. 5. September 2005 der Schiedsrichter zu bezeichnen;\n2. Es sei der bezeichnete Schiedsrichter aufzufordern, das Verfahren\ngemäss Art. 372 ZPO durchzuführen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nZur Begründung liess der Gesuchsteller ausführen, er sei Inhaber der Marke\n\"A._____\", welche am tt. März 1997 beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum für verschiedene Klassen hinterlegt worden sei. Am 22. Juni\nbzw. 5. September 2005 hätten er und die B._____ GmbH (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin) einen Franchisevertrag abgeschlossen, welcher die Gesuchsgegnerin berechtigt habe, unter der Bezeichnung \"A._____\" einen Beherbergungsbetrieb zu führen. Nach erfolgter Kündigung des Vertrages\ndurch den Gesuchsteller am 23. Juni 2010 habe die Gesuchsgegnerin trotz\nmehrfacher Abmahnung die Marke \"A._____\" weiterhin benützt, weshalb die\nRechtsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden müssten. Entsprechend\nder Vereinbarung der Parteien in Ziffer 11 des Franchisevertrages könne zur\nBestellung des Schiedsrichters der Präsident des Obergerichts des Kantons\nZürich angerufen werden (act. 1).\n\n2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das\nkantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung,\nwenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011\nnoch nicht rechtshängig war.\n-3-\n\n3. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356\nAbs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK\nZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im\nKanton Zürich. Sachlich zuständig ist sodann gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18\nAbs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des\nKantons Zürich.\n\n4. Als Verfahrens- und Vollstreckungsrecht ist das Zivilprozessrecht öffentliches und grundsätzlich zwingendes Recht. Dementsprechend können die\nParteien von den Bestimmungen in der Zivilprozessordnung nicht abweichen, soweit dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen wird (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010,\n§ 3 N 24 f.). Die schweizerische Zivilprozessordnung enthält in Art. 353 ff.\nBestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit für Fälle, welche nicht unter\ndas zwölfte Kapitel des IPRG fallen. Dabei regelt Art. 362 ZPO die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Dieser Bestimmung\nzufolge nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor, wenn\ndie Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht o-\nder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die\nParteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des Präsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw. eine Partei die von ihr\nzu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt\n(Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Bestimmung lässt keinen Raum für eine\nanderweitige, abweichende Vorgehensweise bei der Bestellung eines\nSchiedsgerichts. Die Ernennung eines Schiedsrichters durch das staatliche\nGericht auf Antrag einer Partei setzt damit voraus, dass sich die Parteien\nnicht auf eine Person haben einigen können. Die antragstellende Partei\nmuss somit die Einigung mit der Gegenpartei zumindest gesucht haben,\nwobei Letztere innert angemessener Frist nicht einlenkte (BSK ZPO-\nHabegger, Art. 362 N 9; vgl. auch unter bisherigem Recht Art. 12 KSG [Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279]).\n-4-\n\n"}