Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von Fr. 75'000.-, die Registrierungsgebühr von Fr. 4'500.- sowie Anwaltskosten von Fr. 55'000.- zu ersetzen. Alle übrigen Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 27 f.). 2. Am 14. November 2011 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 16. August 2011 (act. 2/4) zugestellten "Final Award" vom 15. August 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 7) wurde innert Frist geleistet (act. 8).