Gegen den Entscheid eines solchen Gerichts findet keine Beschwerde statt (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.