O., N 8 zu Art. 386 ZPO). Nicht zu folgen ist der Lehrmeinung von Gränicher (Gränicher, a.a.O., N 18 zu Art. 386 ZPO), wonach die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Beschwerde unterliege. Diese Auffassung kollidiert mit Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach für die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ein "oberes kantonales" Gericht zuständig ist. Wenn das Gesetz für eine solche Rechtshandlung ein oberes kantonales Gericht vorsieht, dann ist dieses Gericht einzige kantonale Instanz. Gegen den Entscheid eines solchen Gerichts findet keine Beschwerde statt (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/