386 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Das "Risiko", dass die definitive Rechtsöffnung auch ohne Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt und damit das Verfahren um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegenstandslos wird, bestand damit von Anfang an und ist von der Gesuchstellerin zu tragen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. IV.