Wird eine Partei - wie im vorliegenden Fall die Gesuchsgegnerin - im Schiedsspruch zu einer Geldzahlung verurteilt, stellt der Schiedsspruch selbst bereits einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar (Girsberger, a.a.O., N 25 zu Art. 387). Selbstverständlich war es der Gesuchstellerin unbenommen, trotzdem die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu verlangen, ist diese Möglichkeit doch in Art. 386 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen.