Kosten der Gesuchstellerin auferlegt worden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. November 2011, PG110002). Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gegenstandslosigkeit sei allein durch die lange Verfahrensdauer verursacht bzw. ihr Begehren sei in zeitlicher Hinsicht überholt worden, da ihr definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, ist die Gesuchstellerin auf Art. 387 ZPO hinzuweisen. Danach hat ein Schiedsspruch mit seiner Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides. Es bedarf für die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs somit keiner Vollstreckbarkeitsbescheinigung mehr (Girsberger, a.a.