2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Gesuchstellerin veranlasst und der Grund für die Gegenstandslosigkeit ist auf Seiten der Gesuchstellerin eingetreten. Zutreffend ist, dass dem Gesuch der Gesuchstellerin tatsächlich hätte stattgegeben werden können, wurden doch die für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung notwendigen Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl. act. 2/1-6). Daraus kann die Gesuchstellerin hinsichtlich der Kostenauflage jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wären doch auch bei Gutheissung des Gesuches um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung praxisgemäss die -5-