2.1. Zur Begründung ihres Antrages, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, führte die Gesuchstellerin aus, ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wäre gutgeheissen worden. Die Gegenstandslosigkeit sei allein durch die Verfahrensdauer verursacht und das Begehren der Gesuchstellerin sei in zeitlicher Hinsicht überholt worden. Der entscheidenden Instanz dürften sodann kaum Kosten entstanden sein. Die Gesuchstellerin habe nicht anders handeln können und habe vorsichtig, pflichtgemäss und korrekt gehandelt (act. 6 S. 2).