Vorliegend erklärte die Gesuchstellerin, dass sie kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung habe, da ihr gestützt auf den Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (act. 6 S. 2). Damit ist das rechtliche Interesse dahingefallen und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. -4- III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- festzusetzen.