2. Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses untergegangen oder das rechtliche Interesse aus anderen Gründen während des Verfahrens dahingefallen ist (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 8 zu Art. 107). Vorliegend erklärte die Gesuchstellerin, dass sie kein Interesse mehr an der Ausstellung einer Vollstreckbarkeitserklärung habe, da ihr gestützt auf den Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (act. 6 S. 2).