4. Mit Eingabe vom 20. April 2012 teilte die Gesuchstellerin mit, dass ihr gestützt auf den Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit im vorliegenden Verfahren -3- zur Diskussion stehe, definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Zudem sei in der Zwischenzeit über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet worden. Es sei deshalb das vorliegende Vollstreckbarkeitsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und es seien der Gesuchstellerin keine Kosten aufzuerlegen (act. 6 S. 2).