_, erfolgte am 29. Dezember 2011 (act. 3). Da innert Frist keine Stellungnahme einging und da das Vertretungsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und ihren Rechtsvertretern nicht durch eine bei den Akten befindliche Vollmacht bestätigt ist, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2012 der Gesuchsgegnerin persönlich Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 5). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2012 zugestellt (act. 5). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin in der Folge keinen Gebrauch gemacht.