2. Am 10. November 2011 liess die Schiedsklägerin und Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den der Schiedsbeklagten und Gesuchsgegnerin am 3. Juni 2011 (act. 2/6 S. 2) zugestellten Schiedsspruch vom 23. Mai 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- (act. 3) wurde innert Frist geleistet (act. 4).