{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-07-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110010_2012-07-19.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110010-O4.pdf", "Checksum": "257024729487cd1cc2c94036a6d84ac8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.07.2012 PG110010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:45:10", "Checksum": "d467f98764f16fdf448872fa6597b472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 19.07.2012 PG110010\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2.1. Zur Begründung ihres Antrages, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen,\nführte die Gesuchstellerin aus, ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wäre gutgeheissen worden. Die Gegenstandslosigkeit sei allein durch die Verfahrensdauer verursacht und das Begehren der Gesuchstellerin\nsei in zeitlicher Hinsicht überholt worden. Der entscheidenden Instanz dürften sodann kaum Kosten entstanden sein. Die Gesuchstellerin habe nicht anders handeln können und habe vorsichtig, pflichtgemäss und korrekt gehandelt (act. 6\nS. 2).\n\n2.2. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Gesuchstellerin veranlasst und\nder Grund für die Gegenstandslosigkeit ist auf Seiten der Gesuchstellerin eingetreten. Zutreffend ist, dass dem Gesuch der Gesuchstellerin tatsächlich hätte\nstattgegeben werden können, wurden doch die für die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung notwendigen Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl.\nact. 2/1-6). Daraus kann die Gesuchstellerin hinsichtlich der Kostenauflage jedoch\nnichts zu ihren Gunsten ableiten, wären doch auch bei Gutheissung des Gesuches um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung praxisgemäss die\n-5-\n\nKosten der Gesuchstellerin auferlegt worden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. November 2011, PG110002). Im Zusammenhang mit dem\nVorbringen der Gesuchstellerin, die Gegenstandslosigkeit sei allein durch die lange Verfahrensdauer verursacht bzw. ihr Begehren sei in zeitlicher Hinsicht überholt worden, da ihr definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, ist die Gesuchstellerin auf Art. 387 ZPO hinzuweisen. Danach hat ein Schiedsspruch mit seiner Eröffnung die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides. Es bedarf für die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs somit keiner\nVollstreckbarkeitsbescheinigung mehr (Girsberger, a.a.O., N 7 zu Art. 386 und\nN 24 zu Art. 387; Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,\nN 10 zu Art. 386; Gränicher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010,\nN 20 zu Art. 386). Wird eine Partei - wie im vorliegenden Fall die Gesuchsgegnerin - im Schiedsspruch zu einer Geldzahlung verurteilt, stellt der Schiedsspruch\nselbst bereits einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar (Girsberger, a.a.O., N 25 zu Art. 387). Selbstverständlich war es der Gesuchstellerin\nunbenommen, trotzdem die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu\nverlangen, ist diese Möglichkeit doch in Art. 386 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Das \"Risiko\", dass die definitive Rechtsöffnung auch ohne Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt und damit das Verfahren um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegenstandslos wird, bestand damit von Anfang an\nund ist von der Gesuchstellerin zu tragen. Es erscheint deshalb sachgerecht, die\nKosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Mangels\nnotwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nIV.\n\nGemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO bezeichnet der Kanton für die Bescheinigung\nder Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen ein oberes kantonales Gericht. Das ist\nim Kanton Zürich gemäss § 46 GOG das Obergericht, und innerhalb des Oberge-\n-6-\n\nrichts ist das die Verwaltungskommission. Ein Entscheid dieses oberen kantonalen Gerichts in einem Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 386 Abs. 3 ZPO ist nicht mit der innerkantonalen Beschwerde im Sinne\nvon Art. 319 ff. ZPO anfechtbar, weil dieses Gericht als einzige kantonale Instanz\nentscheidet (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,\nN 6 zu Art. 319 ZPO; Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 und 6 zu Art. 386 ZPO; in diesem\nSinne wohl auch: Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 386 ZPO). Nicht zu folgen ist der\nLehrmeinung von Gränicher (Gränicher, a.a.O., N 18 zu Art. 386 ZPO), wonach\ndie Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Beschwerde unterliege. Diese Auffassung kollidiert mit Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach für die Bescheinigung der\nVollstreckbarkeit ein \"oberes kantonales\" Gericht zuständig ist. Wenn das Gesetz\nfür eine solche Rechtshandlung ein oberes kantonales Gericht vorsieht, dann ist\ndieses Gericht einzige kantonale Instanz. Gegen den Entscheid eines solchen\nGerichts findet keine Beschwerde statt (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZürich/Basel/Genf 2010, N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin\n− die Gesuchsgegnerin\n− die Obergerichtskasse\n-7-\n\n6. Rechtsmittel:\n\n"}